Fringe Benefits 2026: Alles, was Unternehmen wissen müssen
In Sachen Mitarbeiter/innen-Bindung bieten immer mehr Unternehmen ihren Mitarbeitenden sogenannte Fringe Benefits an. Es handelt sich hierbei um freiwillige, betriebliche Zusatzleistungen, die ein Unternehmen seinen Mitarbeiter/innen steuergünstig anbietet und diese dabei durch ganz konkrete, fürs alltägliche Leben wertvolle Sachentlohnungen unterstützt. Besonders in wirtschaftlich schwierigen Zeiten legen Arbeitnehmende großen Wert darauf, dass ihnen das jeweilige Unternehmen durch interessante Lohnnebenleistungen entgegenkommt. In diesem Blogbeitrag erfahren Sie:
Welche Lohnnebenleistungen und steuerfreie Gutscheine es gibt
Welche Neuerungen das Haushaltsgesetz 2026 für Südtirol / Italien diesbezüglich mitbringt
Wie Fringe Benefits steuerlich gehandhabt werden
Wichtige Infos zum Fringe Benefit „Auto“ (für privat und beruflich genutzte Dienstwagen)
Gängigste Lohnnebenleistungen in Italien
Zu den Fringe Benefits gehören Sachleistungen, die den Mitarbeitenden beispielsweise als Bonus oder Treueanreiz zur Verfügung gestellt werden. Sie sind im Art. 51, Komma 3 und 4, des TUIR festgehalten.
Zu den Fringe Benefits, die bis zu einem bestimmten Limit steuerfrei sind, gehören beispielsweise:

Sachleistungen und Gutscheine: Benzin- oder Warengutscheine, Dienst-Smart-Phone, Personalrabatte und steuerfreie Mitarbeitergutscheine für Produkte eines Unternehmens oder Partnerunternehmens
Dienstwagen: Dienstfahrzeug, das sowohl beruflich als auch privat genutzt werden darf
Haushaltsspesen: Erstattung von Strom-Wasser- und Gasgebühren, Mietkosten für die Hauptwohnung und ev. Darlehenszinsen derselben (gültig für den Dreijahreszeitraum 2025-2027)
Gewährung von vergünstigten Darlehen
Profitipp
Damit diese Leistungen steuerfrei sind, müssen die im Haushaltsgesetz vorgegebenen Bestimmungen und Limits unbedingt eingehalten werden. Mehr dazu erfahren Sie in der Elas Rubrik
Es gibt auch Nebenleistungen, die steuerfrei sind, aber nicht zu den Fringe Benefits gehören:
Essensgutscheine (4 Euro/Tag bei Gutscheinen in Papierform, neu: 10 Euro/Tag bei elektronischen Gutscheinen)
Mensadienste
Erstattung der Transportkosten der Mitarbeiter/innen (öffentliche und private Transportdienstleister), die allen Mitarbeiter/innen oder bestimmten Kategorien von Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden
Gesundheitsvorsorge: Einzahlung in den von den Kollektivverträgen vorgesehenen Zusatzkrankenfonds
Welfare-Leistungen: beispielsweise Kita-Kosten (bei vorliegendem Betriebsabkommen), die allen Mitarbeiter/innen oder bestimmten Kategorien von Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden
Profitipp
Übrigens, mit unserer Benefit App können Sie Ihren Mitarbeiter/innen Zugang zu einer Reihe von Vorteilen verschaffen und Ihnen Vergünstigungen bei Lebensmitteln, Strom, Versicherungen, Reisen und vielen anderen, attraktiven Benefits bieten. Diese Vorteilsapp ist zwar kein Fringe Benefit, ermöglicht es Ihnen aber, Mitarbeiter/innen mit Benefits Ihrer Wahl an sich zu binden, sie dabei zu unterstützen, Geld zu sparen und ihre Kaufkraft zu stärken – und zwar ganz ohne Gehaltserhöhung.
Neuerungen im Haushaltsgesetzt 2026 und steuerliche Handhabung
Das Haushaltsgesetz 2026 sieht in Bezug auf die Fringe Benefits keine Änderungen vor. Die Steuerfreigrenze für den Zeitraum 2025 bis 2027 liegt bei:
1000 Euro für alle Arbeitnehmer/innen
2000 Euro für Arbeitnehmer/innen mit zulasten lebenden Kindern

Im Detail bedeutet dies:
Mitarbeiter/innen mit zulasten lebenden Kindern können Lohnnebenleistungen (Fringe Benefits) steuer- und abgabenfrei bis zu einer Gesamthöhe von 2.000 Euro erhalten, wobei beide Elternteile diese Freigrenze in vollem Umfang nutzen können. Und zwar „(…) unabhängig davon, ob ein Elternteil aufgrund des höheren Einkommens die Kinder zu 100% in der Steuererklärung anführt“ (Elas Newsletter vom 17.01.2024). In solchen Fällen muss der betroffene Elternteil eine Eigenerklärung mit den Steuernummern der jeweiligen Kinder beim Arbeitgeber/der Arbeitgeberin einreichen, ansonsten kann die höhere Freigrenze nicht angewandt werden. Diese Eigenerklärung muss vom Arbeitgeber/der Arbeitgeberin aufbewahrt werden. Kommt die höhere Freigrenze zur Anwendung, muss der Arbeitgeber/die Arbeitgeberin dies auch der internen Gewerkschaftsvertretung (RSU) mitteilen.
Mit zulasten lebenden Kindern sind alle Kinder bis zum 24. Lebensjahr gemeint, deren Jahreseinkommen unter 4.000 Euro liegt, sowie alle zu Lasten lebenden Kinder über 24 Jahre und bis zu 30 Jahre (neu seit 2025!) mit einer Einkommensgrenze von 2.840,51 Euro. Dazu gehören auch Adoptiv- oder Pflegekinder sowie außereheliche Kinder
Alle anderen Arbeitnehmer/innen können bis zu 1.000 Euro steuer- und abgabenfrei beanspruchen
Wichtig
Unternehmen sollten stets genau überprüfen, ob alle Voraussetzungen erfüllt werden, um die Obergrenze von 2.000 Euro bzw. 1.000 Euro in Anspruch nehmen zu können. Wird die jeweilige Freigrenze überschritten, so ist der gesamte Betrag steuer- und sozialabgabenpflichtig!
Fringe Benefit Auto
Wird Mitarbeiter/innen ein Dienstfahrzeug zur Verfügung gestellt, welches diese auch für private Zwecke nutzen dürfen, muss diese Art von Fringe Benefit auf dem Lohnstreifen versteuert werden. Die Berechnung dieses Fringe Benefits geht von den Kilometerkosten aus, die bei einer durchschnittlichen Fahrstrecke von 15.000 Kilometern pro Jahr entstehen. Der Kilometersatz hängt u.a. von der Automarke, dem Modell, Hubraum und den PS ab. Auf der ACI-Webseite können die für 2026 gültigen Tabellen abgerufen werden, die dazu verwendet werden, um die Fringe Benefits Beträge für Dienstfahrzeuge nach Fahrzeugtyp zu berechnen. Infos zum Thema finden Sie auch unter diesem Link der Elas Rubrik.

So sieht die Berechnung des Fringe-Benefits-Betrages im Jahr 2026 aus:
Angewandt wird ein Prozentsatz auf den Gesamtbetrag der Kilometerkosten. Dieser Prozentsatz ist abhängig von den CO₂-Emissionen des jeweiligen Fahrzeugs. Bei einem Fahrzeugtyp mit CO₂-Emissionen über 60 g/km bis zu max. 160 g/km und einem Kilometersatz von 0,55 €/km sieht diese Berechnung beispielsweise so aus: 15.000 km x 0,55 € x 30 %
seit 2025: Für Autos, die ab 2025 immatrikuliert und den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden, gelten folgende Berechnungen:
Der Gesetzgeber fördert vor allem E-Autos sowie Hybrid-Autos, deren Besteuerung geringer ausfällt als bei PKWs mit Benzin- oder Dieselantrieb. Ab 2025 werden folglich auf einen konventionellen KM-Wert von 15.000 laut ACI-Betrag folgende Prozentsätze angewandt:
>> 10 % für E-Autos
>> 20 % für Plug-in-Hybrid-Autos
>> 50 % für Benzin- bzw. Dieselantrieb
Diese neue Regelung gilt für neu immatrikulierte Autos, die seit dem 1. Jänner 2025 den Mitarbeitenden zur Verfügung gestellt werden.
Der auf diese Weise berechnete Wert wird dann durch 12 geteilt und monatlich auf dem Lohnstreifen als Fringe Benefit angeführt. Überschreitet dieser Wert die oben angeführten Grenzbeträge nicht, ist dieses Benefit steuerfrei
Wird die jeweils vorgegebene Obergrenze überschritten, müssen auf dem Benefit-Gesamtbetrag Steuern (IRPEF) und Sozialbeiträge (INPS) geleistet werden
Profitipp
Alternativ zum Fringe Benefit des gemischt genutzten Dienstfahrzeuges können Unternehmen mit den Arbeitnehmer/innen auch eine Art Mietvertrag für die private Nutzung des Dienstwagens abschließen. Der gesetzlich festgelegte Wert des Wagens wird den Mitarbeitenden in Rechnung gestellt. Für das Unternehmen bringt dies steuerliche Vorteile mit sich.
Noch Fragen? Dann wenden Sie sich an Ihre Ansprechpartner/innen im Bereich Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht.
Dieser Blogartikel wurde mit freundlicher und fachlicher Unterstützung von ELAS verfasst, unseren Ansprechpartnern in Sachen Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht.
Dieser Beitrag ist kein Ratgeber für Rechtsfragen und kann keine Rechtsberatung ersetzen. Wenden Sie sich bei arbeits- und steuerrechtlichen Fragen oder bei Sachverhalten rund ums Thema Finanzen daher immer an Steuer- und Rechtsexperten. Karriere Südtirol übernimmt keine Haftung für getätigte oder unterlassene Aktionen und Entscheidungen, welche auf Basis dieses Blogartikels unternommen werden.
