Nach Beendigung des obligatorischen Mutterschaftsurlaubes, der insgesamt 5 Monate dauert und in einem Stück genossen werden muss, gibt es für Mütter mehrere Möglichkeiten, die schon vor dem Ende der Mutterschaftszeit genau überlegt werden sollten: zurück in den Job oder Elternzeit beantragen? In diesem Blogartikel erfährst du, was Elternzeit (ehemals fakultative Mutterschaft genannt) ist, wie lange sie dauert, und wie es in dieser Zeit mit der Rentensicherung aussieht.
1️⃣ Elternurlaub nach der obligatorischen Mutterschaftszeit
Die Elternzeit bzw. der Elternurlaub kann nach dem (5-monatigen) obligatorischen Mutterschaftsurlaub beantragt werden. In diesem Zusammenhang wird in Südtirol manchmal auch der Begriff „fakultative Mutterschaft“ verwendet. Tatsächlich ist es aber eine Option, die beiden lohnabhängigen Eltern, also auch dem Vater offensteht. Als lohnabhängige Mutter oder lohnabhängiger Vater kannst du die freiwillige Elternzeit beantragen, in den meisten Fällen maximal 6 Monate pro Elternteil. Beide Elternteile zusammen können wiederum maximal 9 Monate Elternzeit in Anspruch nehmen. In den meisten Fällen nimmt ein Elternteil 6 Monate und der andere 3 Monate. Dein Arbeitsplatz bleibt dir in dieser Zeit erhalten, d.h. du hast das Recht, nach Ende der Elternzeit wieder in deinen Job zurückzukehren. Die Elternzeit kann dabei unmittelbar nach der obligatorischen Babypause (obligatorische Mutterschaftszeit) genossen werden, alternativ ist es auch möglich, sich einen Teil der Elternzeit aufzusparen.
Neu im Jahr 2026: Bisher war es so, dass der Elternurlaub bis zum 12. Lebensjahr des Kindes genossen werden musste. Ab jetzt ist es möglich, den Elternurlaub bis zum 14. Lebensjahr des Kindes zu beantragen.

2️⃣ Rentenversicherung während des fakultativen Elternurlaubes
Was die Rentenversicherung anbelangt, so sind nicht nur die 5 Monate der obligatorischen Mutterschaft bzw. der Zeitraum der obligatorischen Vaterschaft gedeckt, sondern auch der Zeitraum der Elternzeit. Auch wenn keine Sozialbeiträge eingezahlt werden, ist der Zeitraum trotzdem von den sogenannten figurativen Beiträgen gedeckt. Es ist aber möglich, 6 Monate Elternzeit kostenpflichtig nachzukaufen. Mehr Infos dazu findest du in unserem Blogartikel „Rentenlücken in Italien durch Nachzahlungen schließen“. Rentenexperten empfehlen, sich in dieser Zeit auch durch freiwillige Beitragszahlungen in eine private Rentenversicherung abzusichern.
Während der Elternzeit reifen sehr wohl die Beitragswochen für die Rente an. Siehe dazu auch entsprechende Publikation auf der Inps-Webseite.
3️⃣ Gehalt während der Elternzeit – Regelungen für 2026
Bisher wurden während des freiwilligen Elternurlaubes 30 % des Monatslohnes ausbezahlt. Seit einigen Jahren hat es aber diesbezüglich Änderungen gegeben:
Ab dem Jahr 2025 werden die Bezüge, die während der Elternzeit bzw. während des Elternurlaubes ausbezahlt werden, aufgestockt. Um Anspruch auf die Aufstockung zu haben, müssen die aufgestockten Monate innerhalb des 6. Lebensjahres des Kindes genossen werden und nicht wie üblich innerhalb des 14. Lebensjahres des Kindes.
Bei Beendigung der obligatorischen Mutterschaftszeit nach dem 31.12.2024 gilt:
Eltern bekommen für 3 Monate 80 % ihres Gehaltes. Diese Regelung gilt bereits dauerhaft seit 2025 und somit auch 2026 und bezieht sich auf drei der insgesamt neun Monate der fakultativen, bezahlten Elternzeit. Die restlichen Monate werden mit einer Entschädigung von 30 % vergütet.

Diese Erhöhung auf 80 % kann auf beide Elternteile aufgeteilt werden, wobei der Zeitraum auf maximal drei Monate begrenzt ist. Auch Teilzeiträume können kombiniert werden, solange die Gesamtdauer drei Monate nicht überschreitet. Die 80 % können bis zum sechsten Geburtstag des Kindes in Anspruch genommen werden. Außerdem gilt das sogenannte chronologische Prinzip. Demnach müssen zuerst die Monate mit der erhöhten Entschädigung (80 %) beansprucht werden und erst danach die mit der niedrigeren Entschädigung (30 %).
Bei Beendigung der obligatorischen Mutterschaft im Jahr 2024 gilt:
Haben Vater oder Mutter die obligatorische Mutterschaft bzw. Vaterschaft noch innerhalb des Jahres 2024 beendet, werden zwei Monate der fakultativen Elternzeit vom INPS/NISF in der Höhe von 80 % ausbezahlt, die übrigen Monate zu 30 %.
Bei Beendigung der obligatorischen Mutterschaft im Jahr 2023 gilt:
Haben Vater oder Mutter die obligatorische Mutterschaft bzw. Vaterschaft noch innerhalb des Jahres 2023 beendet, wird ein Monat der fakultativen Elternzeit vom INPS/NISF in der Höhe von 80 % ausbezahlt, die übrigen Monate zu 30 %.
Zeiträume mit erhöhter Entschädigung
Die Zeiträume mit erhöhter Entschädigung gelten immer als gemeinsames Gesamtkontingent beider Elternteile. Das bedeutet: Abhängig davon, wann die obligatorische Mutter- bzw. Vaterschaftszeit endet (siehe oben), stehen den Eltern insgesamt für den Elternurlaub 3, 2 oder 1 Monat/e mit einer Entschädigung von 80 % des jeweiligen Gehalts zur Verfügung. Beispiel: Wenn insgesamt 3 Monate mit 80 % zur Verfügung stehen, kann z. B. die Mutter 2 Monate nutzen und der Vater 1 Monat. Wichtig ist, dass das Gesamtkontingent von 3 Monaten nicht überschritten werden darf. Zusätzlich dazu haben beide Elternteile weitere 3 Monate Elternurlaub, die nicht zwischen ihnen aufgeteilt werden können. Jeder Elternteil verfügt also über seine eigenen 3 Monate, für die eine Entschädigung von 30 % des Gehalts vorgesehen ist. Der fakultative Elternurlaub muss rechtzeitig vor Beginn in elektronischer Form beim INPS/NISF beantragt werden. Die Genehmigung des Antrags muss anschließend auch dem Arbeitgeber bzw. der Arbeitgeberin übermittelt werden.
4️⃣ Krankheit des Kindes:
Neuerung fürs Jahr 2026 für berufstätige Eltern: Bei Krankheit des Kindes haben Eltern nun Anrecht auf eine unbezahlte Freistellung bis zu 10 Tage pro Jahr, und zwar zwischen dem 3. und 14. Lebensjahr des Kindes. Bisher war es so, dass dafür 5 Tage vorgesehen waren, und zwar lediglich bis zum 8. Lebensjahr. Innerhalb des dritten Lebensjahres ist eine unbezahlte Freistellung weiterhin unbegrenzt möglich. In beiden Fällen muss jedoch stets eine gültige Krankschreibung des Kindes von einem Arzt vorliegen.
5️⃣ Beantragte und beanspruchte Elternzeit
Damit beantragte und beanspruchte Elternzeit – mit oder ohne Leistungsansprüche – im Blick behalten und zur Verfügung stehende Zeit somit auch besser planbar wird, können Eltern den aktuellen Stand ihrer Elternzeit auf der Webseite der INPS unter „Domande di maternità e paternità“ und „Dettaglio periodi“ überprüfen. Weitere Informationen dazu sind auch in einem Beitrag in der Elas-Rubrik angeführt.
Du hast während der Elternzeit neue Seiten und Interessen an dir entdeckt und bist auf der Suche nach einem neuen Job? Dann wende dich gerne an unsere kostenlose Talentberatung, wir wissen welche Fähigkeiten in Väter und Mutter stecken und können dir helfen, den passenden Job zu finden.
Dieser Artikel wurde mit freundlicher und fachlicher Unterstützung von ELAS verfasst, unseren Ansprechpartnern in Sachen Lohnbuchhaltung und Arbeitsrecht.
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