200€ Inflationsausgleich

Manuel Tschöll
16.06.2023

Mit dem G.D. Nr. 50/2022 hat die Regierung für bestimmte Personengruppen, die besonders stark von der Verteuerung der Energiepreise betroffen sind, einen steuer- und beitragsfreien Einmalbetrag in Höhe von 200 Euro eingeführt.

Für den Anwendungsbereich für Lohnabhängige hat die Regierung nicht wie sonst üblich eine Obergrenze des besteuerbaren Einkommens auf Jahresbasis festgelegt, sondern die beitragsrechtliche Regelung aus dem Haushaltsgesetz 2022 herangezogen. Art. 1, Absatz 121 des Haushaltsgesetzt besagt, dass die zu Lasten des Arbeitnehmers gehenden Pflichtbeiträge um 0,80 Prozent reduziert werden, sofern im betroffenen Monat die sozialversicherungspflichtige Entlohnung den Höchstbetrag von 2.692,00 Euro nicht überschreitet. Das Gesetzesdekret vom Mai 2022  sieht vor, dass die 200 Euro allen Arbeitnehmern zustehen, die in einem der ersten vier Monate dieses Jahres (Jänner – April 2022) diese Beitragsreduzierung mindestens ein Mal in Anspruch genommen haben. Es genügt also bereits ein Monat mit einer beitragspflichtigen Entlohnung von weniger als 2.692,00 Euro und man hat Anspruch auf den neuen Bonus.

Die gesetzliche Bestimmung sieht vor, dass der Arbeitnehmer den Einmalbeitrag auch nur einmal erhalten darf. Hat ein Arbeitnehmer zwei Arbeitsverhältnisse (z.B. zwei oder mehrere Teilzeitarbeitsverhältnisse), kann er vom Arbeitnehmer nur einmal beansprucht werden. Um unangenehme Beanstandungen in Nachhinein zu vermeiden, ist die Situation des Mitarbeiters daher genau zu überprüfen. Die formelle Bestätigung des Anspruchs ist Teil der erforderlichen Erklärung des Arbeitnehmers. Die Zuerkennung der 200 € erfolgt durch den Arbeitgeber zwar automatisch, jedoch nur, sofern der Arbeitnehmer die erforderliche Eigenerklärung hinsichtlich der genannten Voruassetzungen beim Arbeitgeber abgibt.

Erfüllt der Arbeitnehmer die Zugangsvoraussetzungen, muss ihm der Arbeitgeber über das ausbezahlte Gehalt des Monats Juli 2022 den steuer- und beitragsfreien Einmalbeitrag in Höhe von 200 Euro über die Lohnabrechnung ausbezahlen.

Anspruch auf den einmaligen Beitrag haben unter den unselbständig Erwerbstätigen auch:

  • die im privaten Haushalt beschäftigten Arbeitnehmer,
  • befristet Beschäftigte (Saisonarbeiter, Künstler und Schauspieler),
  • sowie Arbeitnehmer auf Abruf

Die Haushaltsangestellten müssen, um im Juli die 200 Euro zu erhalten, einen Antrag (entweder selbst oder über ein Patronat) an das Inps stellen. Die Lösung ist verständlich, weil der private Arbeitgeber bei einem solchen Arbeitsverhältnis nur sehr eingeschränkte Verpflichtungen gegenüber dem INPS hat, daher wäre eine Verrechnung wie bei den anderen unselbständigen Vertragsverhältnissen gar nicht möglich. Bei Hausangestellten ist zudem keine Einkommensobergrenze vorgesehen. Das Arbeitsverhältnis (es können auch mehrere sein) muss jedoch zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Eildekrets (also 18. Mai 2022) bereits bestanden haben.

Bei den anderen Gruppen von Arbeitnehmern mit befristeter Anstellung gilt als Zugangsvoraussetzung, dass sie im Vorjahr zumindest 50 Tage gearbeitet haben und sozialversichert waren. Zudem darf das besteuerbare Einkommen der Betroffenen im Jahr 2021 nicht höher als 35.000 Euro gewesen sein.

 

 

 

 

 

 

Manuel Tschöll ist Arbeitsrechtsberater bei der Kanzlei RST in Sterzing und schreibt regelmäßig bei Karriere Südtirol zum Thema Arbeitsrecht.

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